Anhörung des Betriebsrats

Anhörung des Betriebsrats
1. Anhörungspflicht: Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung (ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung) anzuhören. An die Stelle des Betriebsrats kann ein  Betriebsausschuss (§§ 27, 28 BetrVG) treten. Eine Kündigung ohne vorherige A.d.B. ist unwirksam.
- 2. Eine A.d.B. ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie vor Ausspruch der Kündigung erfolgt und der Arbeitgeber mindestens die betroffene Person, die Art der Kündigung, Kündigungstermin und -gründe angibt. Gründe, die dem Betriebsrat nicht genannt wurden, können in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwertet werden. Grundsätzlich ersetzt die A.d.B. zu einer  außerordentlichen Kündigung nicht die A.d.B. zu einer (hilfsweisen)  ordentlichen Kündigung. Die Regelung gilt nicht für leitende Angestellte; ihre Entlassung ist dem Betriebsrat nur rechtzeitig mitzuteilen (§ 105 BetrVG).
- 3. Der Betriebsrat hat eine Überlegungsfrist: Bei ordentlicher Kündigung eine Woche, bei außerordentlicher Kündigung drei Tage. Vorher kann eine Kündigung nur wirksam ausgesprochen werden, wenn sich der Betriebsrat abschließend geäußert hat.
- 4. Der Widerspruch des Betriebsrats hindert den Arbeitgeber nicht an der Kündigung.
- Vorteile des Widerspruchs aus den in § 102 III BetrVG genannten Gründen für den Arbeitnehmer bei ordentlicher Kündigung: (1) Evtl. zusätzliche Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung (§ 1 II 2 KSchG) im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses; (2) Beschäftigungsanspruch für die Dauer des laufenden Kündigungsschutzprozesses (§ 102 V BetrVG). Zur Frage, ob der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses auch weiterzubeschäftigen ist, wenn die Voraussetzungen des § 102 V BetrVG nicht gegeben sind.
- Vgl. auch  Beschäftigungsanspruch.

Lexikon der Economics. 2013.

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